„Vertragspartner ist bei Konzerten und Festivals in der Regel der Veranstalter. Das ist die Agentur, die auf der Eintrittskarte steht, nicht die Band oder der Händler, bei dem Sie die Karten gekauft haben. Damit ist diese Agentur der erste Ansprechpartner, wenn es Probleme gibt“, sagt Dirk Daubenspeck, Jurist bei der Verbraucherzentrale Thüringen.
Wird der Einlass vorzeitig gestoppt – so wie beim Wacken Open Air – besteht nach Ansicht der Verbraucherzentrale grundsätzlich ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis. „In diesem Falle kommt der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nach, unabhängig davon, ob er den Einlass-Stopp zu verantworten hat oder nicht“, so Dirk Daubenspeck.
Die WOA Festival GmbH als Veranstalter des Wacken Open Air bittet Betroffene, sich mit Fragen zur Erstattung per E-Mail an refund23@wacken.com zu wenden.
Wird eine Veranstaltung abgebrochen, haben die Besucher:innen nach Auffassung der Verbraucherzentrale das Recht auf eine teilweise Erstattung des Ticketpreises.
„Mit dem Ticketkauf haben Sie einen Vertrag mit dem Veranstalter geschlossen. Findet das Festival nicht vollständig statt, muss auch nicht voll gezahlt werden“, erklärt Jurist Daubenspeck. Dies gelte grundsätzlich auch bei Unwetter oder einer entzogenen Genehmigung. Wie viel des Ticketpreises erstattet werden muss, muss im Einzelfall geprüft werden.
Was aber, wenn ein Konzert ersatzlos ausfällt – zum Beispiel, weil ein Künstler erkrankt ist? „Ticketkäufer sollten sich dann zuerst an die Vorverkaufsstelle wenden und sich dort über eine mögliche Rückerstattung des Ticketpreises informieren. Denn die Veranstalter übertragen häufig die Rückabwicklung auf die Vorverkaufsstellen. Anderenfalls bleibt nur der Kontakt zum Veranstalter selbst“, so der Verbraucherschützer.
Grundsätzlich besteht nach Ansicht der Verbraucherzentrale in solchen Fällen ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis. Denn bei einem Konzertausfall kommt der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nach, unabhängig davon, ob der Veranstalter den Ausfall zu verantworten hat oder nicht.
Trägt der Veranstalter Schuld an dem Ausfall, hat er gegebenenfalls auch Schäden zu ersetzen, die den Kartenkäufer:innen entstanden sind. Das können zum Beispiel die Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer und bereits bezahlte Fahrtkosten sein. Bei einem Unwetter wird das in aller Regel nicht der Fall sein.
„Eine Verschiebung des Konzerts müssen Sie grundsätzlich nicht hinnehmen. Insbesondere wenn Sie an dem neuen Termin keine Zeit haben, können Sie die Karte unserer Ansicht nach zurückgeben. Neben dem Eintrittspreis und den Vorverkaufsgebühren können Sie auch die Versandkosten zurückverlangen“, sagt Dirk Daubenspeck.
Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Termin vereinbart wurde, also das Konzert zu einem genannten Datum stattfinden sollte. Auch hier kann es sich lohnen, sich zunächst an die Verkaufsstelle der Tickets zu wenden. Diese wird die Ticketkäufer:innen entweder an den Veranstalter verweisen oder die Rückerstattung selbst vornehmen.
Die Verbraucherzentrale Thüringen berät bei Problemen mit der Erstattung von Tickets. Termine können unter www.vzth.de oder (0361) 555 14 0 vereinbart werden.
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