Ab dem 1. Januar 2025 ändern sich die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen zwischen inländischen Unternehmern. Zukünftig sind Unternehmer dazu verpflichtet, bei einer Leistungsausführung an einen anderen Unternehmer, die Rechnung ausschließlich in elektronischer Form als sogenannte E-Rechnung auszustellen. Rechnungen auf Papier oder ein einfaches pdf-Dokument erfüllen die Voraussetzungen einer E-Rechnung nicht. Sie werden als sonstige Rechnung bezeichnet.
Die Einführung der E-Rechnung stellt einen wesentlichen Beitrag zur Digitalisierung des Geschäftsverkehrs dar. Insbesondere unternehmensinterne Prozesse und Abläufe werden durch die Digitalisierung beschleunigt, so dass Unternehmen im Ergebnis von Zeit- und Kostenersparnissen profitieren.
Angesichts des bevorstehenden Umstellungsaufwandes für die Unternehmen gilt für die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2026. Bis dahin können auch sonstige Rechnungen noch ausgestellt werden. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich dieser Übergangszeitraum sogar noch bis zum Ablauf des Jahres 2027.
Allerdings besteht bereits ab dem 1. Januar 2025 für Unternehmer die Notwendigkeit, eine E-Rechnung empfangen zu können. Hierfür ist bereits das Vorhalten eines E-Mail-Postfaches ausreichend.
Insbesondere private Endverbraucher sind von dieser neuen Regelung jedoch nicht betroffen.
Mehr Informationen dazu können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen nachgelesen werden: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/FAQ_Glossar/FAQ/faq.html
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