Das war bisher mit einigen bürokratischen Hürden verbunden. Abhilfe soll das Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung schaffen.
Bislang wurden Gebäudeeigentümer:innen, die ihre Mieter:innen mit selbst erzeugtem Solarstrom beliefern, als Energieversorgungsunternehmen eingestuft – ein rechtlich komplexer und bürokratischer Prozess.
„Das sogenannte Mieterstrommodell war bisher viel zu kompliziert“, erklärt Ramona Ballod, Energiereferentin der Verbraucherzentrale Thüringen. Sie sagt: „Das ist einer der Hauptgründe, warum Photovoltaikanlagen auf Mietshäusern nach wie vor selten zu finden sind.“
Mit der im Jahr 2024 in Kraft getretenen Neuregelung soll sich das ändern. Geregelt ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung in Paragraph 42b des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie verspricht eine erhebliche Vereinfachung und bietet damit neue Anreize für die Nutzung von Solarenergie in Mehrfamilienhäusern.
Ein zusätzlicher Stromvertrag für Solarstrom vom Dach
Im Gegensatz zum Mieterstrom-Modell bietet die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung keine Vollversorgung. Stattdessen wird der verfügbare Solarstrom anteilig unter den beteiligten Mietparteien aufgeteilt.
„Das heißt: Die Mieterparteien brauchen weiterhin eine eigene Stromversorgung und sie können ihre bisherigen Stromverträge behalten. Der Anteil des Solarstroms reduziert lediglich den Strombezug aus dem Netz“, erklärt Ramona Ballod.
Die Verteilung des Solarstroms wird individuell in einem sogenannten Gebäudestromnutzungsvertrag geregelt. Haushalte, die sich nicht an der gemeinschaftlichen Versorgung beteiligen möchten, sind dazu nicht verpflichtet.
Ein weiterer Unterschied zum Mieterstrom-Modell: Für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung gibt es keine staatliche Förderung.
Voraussetzungen für Gebäudeeigentümer
Damit die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung umgesetzt werden kann, muss eine Stromerzeugungsanlage direkt an oder auf dem Gebäude installiert sein – in den meisten Fällen eine Photovoltaikanlage. Auch der Strom aus einem angeschlossenen Batteriespeicher kann in das Modell einfließen. Wichtig: Anlagen benachbarter Gebäude sind ausgeschlossen.
Um den genauen Solarstromanteil jeder Mietpartei ermitteln zu können, müssen sowohl die Stromerzeugung der Photovoltaikanlage als auch der Strombezug der beteiligten Mietparteien viertelstündlich gemessen werden.
„Dafür ist die Installation eines intelligenten Messsystems, eines sogenannten Smart Meters, erforderlich. In vielen Mietshäusern sind diese Systeme bislang nicht vorhanden, sodass sie zunächst vom örtlichen Verteilnetzbetreiber – der zugleich der grundzuständige Messstellenbetreiber ist – installiert werden müssen“, so die Expertin.
Der Gebäudeeigentümer schließt mit den teilnehmenden Mietparteien individuelle Gebäudestromnutzungsverträge ab. Diese regeln die jeweiligen Solarstromanteile und das Entgelt für den Solarstrom. Gleichzeitig behalten alle Mietparteien die Freiheit, ihren externen Stromlieferanten selbst zu wählen, der den Restbedarf deckt, der nicht durch die Photovoltaikanlage abgedeckt werden kann.
Interessierte Gebäudeeigentümer:innen sollten sich zunächst an ihren örtlichen Verteilnetzbetreiber wenden, um die notwendigen Schritte und Voraussetzungen zu klären.
Zur Auslegung einer neuen Photovoltaikanlage - ob auf einem Mietshaus oder auf dem Eigenheim - ist eine vorherige fachliche Beratung sinnvoll. Ein Termin für ein persönliches Beratungsgespräch kann unter der Telefonnummer 0800 809 802 400 (kostenfrei) vereinbart werden.
Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Dank einer Kooperation mit dem Thüringer Umweltministerium und der Landesenergieagentur ThEGA sind in Thüringen auch die Vor-Ort-Termine bei den Ratsuchenden zu Hause kostenfrei.
Kommentare