Die Verbraucherzentrale Thüringen hat gegen die Deutsche Bahn geklagt. Die Verbraucherschützer halten es für unzulässig, dass sich die Bahncard um ein Jahr verlängert und nicht mit einer Frist von vier Wochen jederzeit gekündigt werden kann. Das Gericht entschied zugunsten der Bahn, bemängelte aber Ungenauigkeiten in den FAQs.
Wer als Anbieter „Häufig gestellte Fragen“ beispielsweise auf seiner Webseite formuliert, muss dies mit Bedacht tun. Denn Verbraucher:innen müssen sich darauf verlassen können, dass Angaben in FAQs mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen übereinstimmen. In diesem Sinne urteilte unlängst das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und verpflichtete die DB Fernverkehr, einer Tochter der Deutschen Bahn, in ihren FAQs nicht mehr die Schriftform zu verlangen, wenn Verbraucher:innen ihre Probe-Bahncard kündigen möchten.
Ein unterschriebener Brief (Schriftform) sei unnötig. Die Textform, beispielsweise eine E-Mail, reiche für die Kündigung völlig aus.
„Das Gericht hat damit auch an andere Anbieter ein Signal gesendet. Verbraucher:innen richten sich nach FAQs und werbenden Angaben von Unternehmen. Deshalb müssen diese korrekt sein“, sagt Dirk Weinsheimer, Referent für Rechtsdurchsetzung bei der Verbraucherzentrale Thüringen.
An einer anderen wesentlichen Sache darf die Bahn festhalten: Nachdem eine Probe-Bahncard in ein Bahncard-Abo übergegangen ist, darf dieses erst nach einem Jahr gekündigt werden. Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass das Bahncard-Abo nach einer Probe-Bahncard jederzeit innerhalb einer Frist von vier Wochen kündbar sein muss. Die aktuellen Bahncard-Regeln verstoßen nach Auffassung der Verbraucherschützer gegen das Gesetz für faire Verbraucherverträge.
Dieses sieht vor, dass Verbraucherverträge nach ihrer Erstlaufzeit mit einer Frist von vier Wochen jederzeit gekündigt werden können. „Die Probe-Bahncard ist hier als Erstlaufzeit zu werten“, erläutert Dirk Weinsheimer. „Leider ist das Gericht unserer verbraucherfreundlichen Auffassung nicht gefolgt.“
Das Gericht sieht in der Bahncard keinen Vertrag, der unter das Gesetz für faire Verbraucherverträge fällt. Es handle sich lediglich um einen Rahmenvertrag ohne den regelmäßigen Austausch von Leistungen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Einen weiteren, von der Verbraucherzentrale im Rahmen der Klage monierten Missstand hatte die DB Fernverkehr bereits im Laufe des Prozesses selbst korrigiert: Für Bahncards und Probe-Bahncards hatte sie zunächst eine sechswöchige Kündigungsfrist festgelegt. 2024 verkürzte sie diese von sich aus auf vier Wochen – zugunsten der Bahnkund:innen.
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