Der Strommarkt bleibt in Bewegung: Die Energiepreisbremsen sind zum Jahreswechsel ausgelaufen, zugleich gibt es wieder attraktive Angebote für Neukund:innen. Ein Wechsel des Stromanbieters kann sich daher lohnen. Welche Kündigungsfristen dabei gelten, erklärt die Verbraucherzentrale Thüringen.
„Der Kündigungszeitpunkt von Stromverträgen hängt immer davon ab, in welchem Vertragsverhältnis Sie zu Ihrem bisherigen Stromanbieter stehen“, sagt Claudia Kreft, Referatsleiterin Energie- und Baurecht bei der Verbraucherzentrale Thüringen.
Für Verträge in der Grundversorgung gilt: Sie können jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. „Die meisten Menschen haben aber mit ihrem Versorger einen Sondertarif vereinbart. In diesem Fall gelten die Bedingungen, die der Anbieter im Vertrag festgelegt hat“, so Claudia Kreft.
Die entsprechenden Laufzeiten und Kündigungsfristen finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters. Die maximale Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Bei Verträgen, die ab März 2022 abgeschlossen wurden, darf die Kündigungsfrist nur einen Monat betragen.
Stromrechnung gibt Auskunft
„Am einfachsten ist es, einen Blick auf die letzte Stromrechnung zu werfen. Dort sollten sowohl der nächstmögliche Kündigungstermin als auch die Kündigungsfrist vermerkt sein. Manchmal sind diese Informationen aber auch im Kleingedruckten zu finden“, so Verbraucherschützerin Kreft.
Steht in den AGB zum Beispiel eine Kündigungsfrist von einem Monat, muss die Kündigung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Vertragsende beim Stromanbieter eingegangen sein.
„Verbraucherinnen und Verbraucher haben oft Angst, im Kündigungsschreiben ein falsches Datum für das Vertragsende anzugeben. Das ist aber gar nicht nötig. Schreiben Sie einfach: Ich kündige meinen Vertrag zum nächstmöglichen Termin“, rät die Juristin.
Der Stromanbieter muss die Kündigung innerhalb einer Woche per Brief, Fax oder E-Mail bestätigen und darin auch das genaue Vertragsende nennen.
Sonderfall Preisänderung
Bei Preisänderungen haben Stromkund:innen in der Regel ein Sonderkündigungsrecht. Das heißt: Der Vertrag kann ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist beendet werden. Die Kündigung ist bis zum Zeitpunkt der Preiserhöhung möglich.
„Wenn Sie Ihren Vertrag kurzfristig wegen einer Preisänderung kündigen wollen, müssen Sie das unbedingt selbst tun und können es nicht dem neuen Anbieter überlassen. Schreiben Sie in Ihrer Kündigung ausdrücklich, dass Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen“, rät Claudia Kreft.
Sonderfall Umzug
Bei einem Umzug kann der Stromvertrag unter Umständen ebenfalls schneller gekündigt werden. Aber: Der Energieversorger kann innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung anbieten, den Vertrag am neuen Wohnort unverändert fortzusetzen. In diesem Fall gilt der Vertrag bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit.
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