Wesentliche Aufgabe des Landesausgleichsstocks ist es, Thüringer Kommunen in finanzieller Notlage zu unterstützen. Auch im Jahr 2022 war es aufgrund der soliden Finanzlage der Städte, Gemeinden und Landkreise in Thüringen nicht nötig, die hierfür vorgesehenen Mittel auszuschöpfen. So sank die Anzahl derjenigen Kommunen, die Mittel aus dem Landesausgleichsstock zur Haushaltskonsolidierung bzw. als Überbrückungshilfen zur Liquiditätssicherung erhalten haben (so genannte Bedarfszuweisungen), auf nur noch neun. Noch im Jahr 2018 wurden 74 Anträge bewilligt. “Ich sehe dies als Beleg dafür, dass die Reformschritte innerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs und die kommunalen Konsolidierungsanstrengungen der letzten Jahre Früchte tragen. So können wir selbst in den aktuellen Krisenzeiten erneut nicht verbrauchte Mittel landesweit an die Thüringer Kommunen ausschütten.“, sagte Thüringens Kommunalstaatssekretärin Katharina Schenk und weiter „So nutzt die verbesserte Finanzlage beispielsweise der Städte Suhl und Eisenach, die vor 2022 jahrelang auf Bedarfszuweisungen angewiesen waren, auch vielen anderen Kommunen.“
Zum Hintergrund:
Wenn zum Jahresende der Landesausgleichstock einen Betrag von 35 Millionen Euro überschreitet, wird im Folgejahr ein genau festgelegter Teil der Mittel mit der dritten Rate der Schlüsselzuweisungen ausgeschüttet. Wie viel überwiesen wird, bemisst sich nach dem Verhältnis der jeweils festgesetzten Schlüsselzuweisung im Jahr 2023. Die fünf kreisfreien Städte, 17 Landkreise und 547 kreisangehörigen Gemeinden werden in den kommenden Tagen die Zuweisung erhalten. 72 Gemeinden erhalten diese Mittel nicht, da sie dieses Jahr aufgrund ihrer starken eigenen Steuereinnahmen auch keine Schlüsselzuweisungen erhalten. Der Landesausgleichsstock ist als Teil des Kommunalen Finanzausgleichs bereits mit dem ersten Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. März 1993 eingerichtet wurden und speist sich aktuell im Wesentlichen aus der Finanzausgleichsumlage, den besonders steuerstrake Kommunen leisten, zurückgezahlten Bedarfszuweisungen, nicht in Anspruch genommen Mitteln der Finanzausgleichsmasse und aus seitens des Landes jährlich zugeführten Mitteln.
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