Die Kommunen im Freistaat versenden aktuell die neuen Grundsteuerbescheide an Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer. Auch diejenigen, die beim zuständigen Finanzamt noch einen offenen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid haben, bekommen von den zuständigen Kommunen neue Grundsteuerbescheide.
Aktuell häufen sich dazu Beschwerden in den Finanzämtern des Freistaats und im Thüringer Finanzministerium. Eigentümerinnen und Eigentümer, die fristgerecht Einspruch gegen die Grundlagenbescheide (Grundsteuermessbetragsbescheide bzw. Grundsteuerwertbescheide) beim Finanzamt eingelegt und diesen mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet haben, gehen davon aus, dass ihnen keine neuen Grundsteuerbescheide zugestellt werden dürfen. Das ist jedoch falsch.
Auch in den Fällen, in denen die Bürgerinnen und Bürger Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. den Grundsteuermessbetragsbescheid eingelegt haben, legen die Kommunen die vom Finanzamt festgestellten Werte ihren Berechnungen für die Grundsteuer zugrunde.
Sollte es (später) im anhängigen Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt zu einer Änderung des Grundsteuermessbetrags kommen, dann ändert die Kommune den Grundsteuerbescheid entsprechend. Erstattungen oder Nachzahlungen werden zusammen mit einem geänderten Grundsteuerbescheid vorgenommen.
Die bei den Finanzämtern anhängigen Einspruchsverfahren wegen verfassungsrechtlicher Bedenken, ruhen kraft Gesetzes. Eine Eingangsbestätigung über diese Einsprüche und eine Mitteilung über eine vorgenommene Verfahrensruhe erfolgt grundsätzlich nicht. Sofern der Einspruch elektronisch via ELSTER übermittelt wurde, wird jedoch eine automatische Mitteilung erstellt. Die Einsprüche werden solange von der Bearbeitung zurückgestellt, bis das rechtsanhängige Verfahren entschieden wurde.
Die Finanzverwaltung bittet Bürgerinnen und Bürger, die sich im Einspruchsverfahren gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid befinden, von Beschwerden zu einem fehlerhaften Grundsteuerbescheid Abstand zu nehmen.
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