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Kurzarbeit und Steuer: Das müssen Sie wissen

Rund 7,3 Millionen Menschen waren während der Corona-Pandemie gleichzeitig in Kurzarbeit – so viele wie nie zuvor. Inzwischen normalisiert sich der Arbeitsmarkt zwar wieder. Dennoch droht vielen Kurzarbeitern eine böse Überraschung. 
 

So segensreich die Kurzarbeit in vielen Fällen wirkt – sie hat auch Nachteile: Wer im Lauf eines Kalenderjahres mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss für dieses Jahr zwingend eine Steuererklärung abgeben – und womöglich Steuern nachzahlen.

Zwar fallen aufs Kurzarbeitergeld selbst weder Steuern noch Sozialbeiträge an. Übersteigt die Lohnersatzleistung übers Jahr aber die besagte Grenze von 410 Euro, kommt dennoch das Finanzamt ins Spiel.

Schuld ist der sogenannte Progressionsvorbehalt. Er besagt, grob vereinfacht: Je mehr ein Arbeitnehmer verdient, desto höher ist auch sein Steuersatz. Bei der Ermittlung der relevanten Summen wird aber nicht nur der steuerpflichtige Anteil des Bruttolohns berücksichtigt, sondern es kommen auch Lohnersatzleistungen hinzu, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Elterngeld oder eben Kurzarbeitergeld.

Im Ergebnis kommt es daher immer wieder vor, dass Arbeitnehmer, die während einer Krise in Kurzarbeit waren, einen höheren Steuersatz auf ihr reguläres Einkommen zahlen müssen.
 

Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Daraus zu schließen, dass Kurzarbeit stets mit einer Nachzahlung ans Finanzamt endet, wäre allerdings falsch. Denn das Steuerrecht bietet viele Möglichkeiten, die eigene Steuerlast zu senken: Zum Beispiel lassen sich bestimmte Ausgaben – wie etwa Kosten für die Kinderbetreuung – steuerlich geltend machen.

 

Ansprechpartner:
Tel.: 03447/4889164
Mail: Dagmar.Gericke@vlh.de
Web: www.vlh.de/bst/1178/ 

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V.

 

Beratungsstellen in Altenburg

Beratungsstellenleiterin 
Marina Heise

Elie-Wiesel-Straße 53 
04600 Altenburg
 
Tel.: 03447 / 510 78 60
Mail: Marina.Heise@vlh.de
Web: www.vlh.de/bst/94552/