Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, in Energieeffizienz zu investieren und so Emissionen zu reduzieren. Zudem werden die Mieter:innen dadurch finanziell entlastet. Was dabei zu beachten ist, erklärt die Verbraucherzentrale Thüringen.
Seit 2021 hat der Ausstoß von CO2 einen Preis. Diesen bezahlen zum Beispiel die Lieferanten von Heizöl und Erdgas für die entsprechend benötigten Emissionszertifikate. Der CO2-Preis wird auf die Verbraucherpreise für fossile Brennstoffe umgelegt und in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesen.
„Bei Mietwohnungen werden die CO2-Kosten, die durch das Heizen mit fossilen Brennstoffen entstehen, nach einem Stufenmodell zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen aufgeteilt. Das gilt erstmals für Heizkostenabrechnungen, die das Jahr 2023 betreffen“, sagt Ramona Ballod, Energiereferentin der Verbraucherzentrale Thüringen. Die gesetzliche Grundlage ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz.
Höhere Emissionen, höherer Vermieteranteil
Basis für die Aufteilung ist der jährliche CO2-Ausstoß eines Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche. Je höher der CO2-Ausstoß, desto höher ist der Kostenanteil, den der Vermieter tragen muss. In der höchsten Stufe, bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 52 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter, trägt der Vermieter 95 Prozent der Kosten. Bei sehr effizienten Gebäuden hingegen entfallen die CO2-Kosten für die Vermieter:innen ganz.
„Mieter:innen, insbesondere wenn sie in Gebäuden mit hohem CO2-Ausstoß wohnen, werden durch das Gesetz entlastet“, so Ramona Ballod. Vermieter:innen sollen durch die Regelung motiviert werden, in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen zu investieren. Das senkt die CO2-Emissionen ihrer Gebäude und reduziert ihren Kostenanteil.
So funktioniert die Kostenbeteiligung
Wer ein Mietshaus mit Fernwärme oder per Wärmecontracting beheizt, muss sich in gleichem Maße an den CO2-Kosten beteiligen, die in der Fernwärmerechnung ausgewiesen sind. Gewerbliche Wärmelieferanten müssen den CO2-Ausstoß ihrer Wärmeerzeugung ebenso ausweisen Lieferanten von Öl und Gas.
Vermieter:innen sind gesetzlich verpflichtet, die CO2-Kosten in der jährlichen Heizkostenabrechnung auszuweisen, die Einstufung des Gebäudes vorzunehmen und ihren Anteil selbst von den Heizkosten der Mieter:innen abzuziehen.
In Wohngebäuden, in denen die Mieter:innen die Brennstoffe für Heizung und Warmwasser selbst beziehen, können sie den Vermieteranteil an den CO2-Kosten selbst berechnen und sich erstatten lassen. Dies betrifft vor allem Gasetagenheizungen.
„Laut Gesetz muss sich die Abrechnung der CO2-Kosten am Zeitraum der Betriebskostenabrechnung orientieren. Das heißt: Die Abrechnung des Vermieters abwarten und diesen Zeitraum für die Berechnung der Kosten zugrunde legen“, rät Ramona Ballod.
Für denkmalgeschützte Gebäude gelten gegebenenfalls andere Regeln für die Aufteilung der CO2-Kosten.
Online-Rechner helfen bei der Kostenaufteilung
Im Internet gibt es zahlreiche Online-Rechenhilfen, zum Beispiel beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Damit können Mieter:innen selbst berechnen, welchen Anteil der CO2-Kosten ihre Vermieter:innen tragen müssen und welchen Erstattungsanspruch sie haben.
Auf den Seiten der Verbraucherzentralen gibt es außerdem Hinweise zur Berechnung der CO2-Kosten, zum Beispiel bei einer Ölheizung.
Weitere Fragen zu Heizkosten beantworten die Energieberater:innen der Verbraucherzentrale Thüringen. Ein Termin für ein persönliches Beratungsgespräch kann telefonisch unter 0800 809 802 400 (kostenfrei) vereinbart werden.
Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Dank einer Kooperation mit dem Thüringer Umweltministerium und der Landesenergieagentur ThEGA sind in Thüringen auch die Vor-Ort-Termine bei den Ratsuchenden zu Hause kostenfrei.
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