Im Juni 2024 ist die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen nach dem Thüringer Gesetz zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien (RLFamWoE)“ in Kraft getreten. Thüringer Bürgerinnen und Bürger mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren können bei Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum abhängig vom gezahlten Kaufpreis eine Förderung erhalten. Voraussetzungen dafür sind unter anderem, dass die Wohnimmobilie ab dem 2. Januar 2024 erworben wurde und die Grunderwerbsteuer für den Erwerb vollständig bezahlt wurde.
Derzeit gehen verstärkt Anfragen zur Grunderwerbsteuer in Zusammenhang mit der Förderrichtlinie im Finanzamt Suhl (ab dem 01.09.2024: Finanzamt Südthüringen) oder direkt im Thüringer Finanzministerium ein.
„Viele Bürgerinnen und Bürger gehen davon aus, dass die Finanzverwaltung auch die Anträge für die Förderung bearbeitet. Das Finanzamt Suhl ist aber nur für die Grunderwerbsteuer zuständig und nicht für die Förderanträge. Grund dafür ist, dass es sich rein rechtlich nicht um eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer handelt. Um Steuervergünstigungen oder Steuerbefreiungen für die Grunderwerbsteuer zu ändern, bedarf es der Änderung von Bundesgesetzen, dazu ist der Thüringer Landtag allein nicht befähigt. Deshalb gibt es die Förderrichtlinie“, sagt Finanzministerin Heike Taubert.
Die Finanzverwaltung bittet deshalb Folgendes zu beachten:
Die Bearbeitung von Anfragen und Anträgen zur Förderrichtlinie Wohneigentum für Familien (RLFamWoE) übernimmt die Thüringer Aufbaubank. Seit dem 17.06.2024 können Anträge über das Förderportal der Thüringer Aufbaubank gestellt werden.
Weitere Informationen sowie einen Fördercheck zur Antragsberechtigung sind unter www.aufbaubank.de/wohnen zu finden.
Unsere Medieninformationen können auch unter https://finanzen.thueringen.de/aktuelles/medieninfo nachgelesen werden.
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