Die Stadt Altenburg hat den Antrag des Herrn Uwe Rückert auf Einleitung eines Bürgerbegehrens mit dem Ziel einer Abwahl des Oberbürgermeisters vom 3. Januar 2025 nach Beratung mit der Kommunalaufsichtsbehörde als unzulässig abgelehnt. Ein Bürgerbegehren muss so formuliert sein, dass die Fragestellung bei einer Abstimmung mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Insofern erfüllt der Antrag schon nicht die formellen gesetzlichen Voraussetzungen. Darüber hinaus müssen nach gefestigter Rechtsprechung diejenigen, die über ein Bürgerbegehren abstimmen sollen, davor geschützt werden, dass sie ihre Entscheidung aufgrund von unsachlichen oder irreführenden Angaben treffen. Die Begründung des Antrags ist so zu formulieren, dass die Gefahr einer Verfälschung des Abstimmungsergebnisses ausgeschlossen ist. Unzulässig sind allgemeine eigene Wertungen mit negativer Konnotation und reine Vermutungen über behauptete Tatsachen. Diesen Anforderungen wird der eingereichte Antrag nicht gerecht und war daher abzulehnen.
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids beim Verwaltungsgericht Gera Klage zu erheben.
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