Landkreis. Auf Grundstücken, Balkonen und in Gärten fallen regelmäßig pflanzliche Abfälle an, vor allem im Frühjahr. Das Verbrennen dieser Abfälle ist im Altenburger Land verboten.
Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen wie etwa Baum- und Strauchschnitt ist in der Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung geregelt. Demnach kann dies durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben oder Unterpflügen sowie durch Kompostieren auf den betreffenden Grundstücken erfolgen. Gegebenenfalls ist der Grünschnitt vorher durch Häckseln oder Schreddern zu zerkleinern. Die untere Abfallbehörde weist ausdrücklich darauf hin, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verboten ist. Das gilt auch für das Verbrennen von Grünschnitt in Metallfässern, Feuerschalen oder Feuerkörben. Bürger, die gegen dieses Verbot verstoßen oder ihren Abfall in der Natur entsorgen, handeln ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld belangt werden.
Ist eine Beseitigung der pflanzlichen Abfälle durch Verrotten auf den Grundstücken nicht möglich, müssen sie dem Landkreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger überlassen werden. Möglichkeiten der Entsorgung bieten die Recyclinghöfe in Meuselwitz, Schmölln, Gößnitz, Lucka, Frohnsdorf, das Recyclingzentrum in Altenburg sowie die Kompostieranlage in Göhren. Die Adressen und Öffnungszeiten sind auf der Homepage des Abfallwirtschaftsbetriebes unter www.awb-altenburg.de und in der Altenburg Abfall-App zu finden. Pro Anlieferung und Woche darf maximal ein halber Kubikmeter Grünschnitt abgegeben werden.
Es besteht die Möglichkeit, eine Sammelanlieferung von mehreren Haushalten beim Dienstleistungsbetrieb Abfallwirtschaft zu beantragen. Bei geringen Mengen und freien Kapazitäten können Gartenabfälle auch in der Biotonne entsorgt werden.
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